Energieeffizienz von Gebäuden

NEUE VORSCHRIFTEN FÜR ENERGIEAUSWEISE

Seit Einführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) am 01.11.2020 gelten neue Vorschriften für den Neubau und die energetische Sanierung von Immobilien. Auch die Vorschriften für Energieausweise haben sich seit dem 01.05.2021 geändert. Die Bestimmungen aus §§ 79 ff. in Teil 5 des GEG bilden die neue gesetzliche Grundlage für die Erstellung der Energieausweise.

UNVERÄNDERT GILT

 

Gültigkeit

Energieausweise sind in der Regel 10 Jahre gültig, wenn bei einem Bestandsgebäude keine größeren Änderungen ausgeführt wurden. Sie werden für dauerhaft genutzte und beheizte Gebäude benötigt.

 

Varianten

Für Gebäude gibt zwei GEG-konforme Varianten des Energieausweises:

  • Bedarfsausweis
    (Auf Basis des baulichen Zustandes und der Heiztechnik errechneter, theoretischer Energiebedarf)
  • Verbrauchsausweis
    (Auf Basis der letzten drei Jahresabrechnungen von Heizung und Warmwasser errechneter, durchschnittlicher Energieverbrauch)

 

Einsatz

Anlässe zur Erstellung, Präsentation und Übergabe sind:

  • Umfangreiche, das gesamte Gebäude betreffende Sanierung
  • Vermietung, Verpachtung, Verkauf
    (Vorlage spätestens bei Besichtigung, Übergabe (Kopie oder Original) bei Vertragsabschluss)
  • Neubau
  • Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

FOLGENDE VORGABEN WURDEN VERSCHÄRFT BZW. ERGÄNZT

 

Analyse eines Gebäudes

Bestandsgebäude müssen von qualifizierten Energieausweis-Ausstellern vor Ort bzw. anhand von Fotos bewertet werden. Im Rahmen der Bewertung müssen Modernisierungsmaßnahmen empfohlen werden, die die Energieeffizienz der Gebäude verbessern können.

 

Mitwirkungspflicht für Eigentümer und Sorgfaltspflicht für Aussteller

Eigentümer sind verpflichtet, detaillierte und korrekte Daten für die Erstellung des Energieausweises zur Verfügung zu stellen. Aussteller müssen diese sorgfältig prüfen und dürfen sie nur verwenden, wenn kein Zweifel an der Richtigkeit besteht. Sowohl Eigentümer als auch Aussteller von Energieausweisen müssen somit ihrer Mitwirkungs- bzw. Sorgfaltspflicht nachkommen und werden bei falschen Angaben haftbar gemacht.

 

Zusätzliche erforderliche Angaben

Zusätzlich zu den End- und Primärenergieverbräuchen in kWh/(m²a) müssen nun auch die Treibhausgas-Emissionen in kg C0²-Äquivalent/(m²a) des Gebäudes anhand des Primärenergiebedarfs oder -verbrauchs berechnet und im Energieausweis aufgeführt werden.

Wie in der Vergangenheit bereits bei Bedarfsausweisen, muss auch bei Verbrauchsausweisen die energetische Qualität des Gebäudes detailliert angegeben werden. Hier sind Angaben zum Sanierungsstand sowie inspektionspflichtige Klimaanlagen mit dem Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion aufzuführen.

 

Immobilienmakler in der Pflicht

Die Pflicht, bei Vermietung, Verpachtung oder Verkauf eines Wohngebäudes einen Energieausweis vorzulegen, gilt auch für Immobilienmakler.

AUSNAHMEN BEIM ENERGIEAUSWEIS GELTEN FÜR:

 

  • Gebäude, die nicht mit Energie beheizt oder gekühlt werden
  • Wohngebäude, die max. vier Monate pro Jahr genutzt werden
  • Wohngebäude, die nur für eine begrenzte Dauer pro Jahr genutzt werden und deren Energieverbrauch in dem Zeitraum unter 25 % des zu erwartenden Energieverbrauchs beträgt, wenn das Gebäude ganzjährig genutzt werden würde
  • Betriebsgebäude, die gemäß ihres Verwendungszwecks großflächig und langanhaltend offengehalten werden müssen
  • Handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche oder industrielle Betriebsgebäude, die gemäß ihres Verwendungszwecks auf unter 12 °C beheizt werden
  • Betriebsgebäude, die pro Jahr weniger als vier Monate beheizt und weniger als zwei Monate gekühlt werden
  • Betriebsgebäude, in denen Tiere aufgezogen oder gehalten werden
  • Unterglasanlagen und Kulturräume, in denen Pflanzen aufgezogen und vermehrt werden
  • Unterirdische Bauten
  • Gebäude, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden
  • Provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer bis zu zwei Jahren
  • Traglufthallen, Zelte
  • Kirchen oder andere Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken dienen
  • Gebäude, die nach Landesrecht als Baudenkmal gelten

Auf der Website der Verbraucherzentrale finden Sie weitere, detaillierte Informationen.

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