Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten

DIE MAKLERCOURTAGE WIRD GETEILT

Mindestens die Hälfte der Maklercourtage muss der Verkäufer eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung tragen, sofern er den Makler beauftragt hat. Das hat nun der Bundestag beschlossen. Sofern allerdings der Käufer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit kauft, kann die Verteilung der Provision frei verhandelt werden.

Der Bundestag hat Mitte Mai die Neuregelung für die Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Einfamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen beschlossen. Ziel der Neufassung der Provisionsregelung ist, die Nebenkosten beim Erwerb von (selbstgenutztem) Wohneigentum zu senken. Daher gilt das Gesetz auch nur für nichtgewerbliche Wohnimmobilienkäufer. Bei Beteiligung gewerblicher Käufer kann die Provision frei vereinbart werden.

AUFFTRAGGEBER MUSS MINDESTENS 50 % TRAGEN

 

Mit dem „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ ist geregelt, dass der Verkäufer mindestens 50 % der Maklercourtage tragen muss, wenn er den Makler beauftragt hat. Haben beide Parteien den Makler beauftragt, muss die Provision zu gleichen Teilen zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt werden. Hat der Makler einer Partei die unentgeltliche Betreuung zugesagt, kann er auch von der anderen Partei keine Courtage verlangen. Erst wenn der Auftraggeber seinen Anteil an den Makler bezahlt hat, darf der anderen Partei eine Rechnung zugehen.

 

Zudem wird für den Maklervertrag die Schriftform eingeführt. Nur schriftliche Vereinbarungen – etwa per E-Mail – begründen die Wirksamkeit des Vertrags. Mündliche Verabredungen oder solche per Handschlag sind passé.

 

Nach dem Beschluss des Bundestages wird sich der Bundesrat voraussichtlich am 5. Juni mit dem Gesetz befassen. Sofern es hier keine Einwendungen gibt, kann das Gesetz nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden und tritt sechs Monate später in Kraft – also voraussichtlich im Dezember 2020 oder Januar 2021.

VERBÄNDE INSGESAMT ZUFRIEDEN

 

Die Verbände zeigen sich insgesamt zufrieden mit der neuen Gesetzeslage, betonen die faire Verteilung zwischen Verkäufer und Käufer sowie die Transparenz und Vertragssicherheit. Zu Beginn der Diskussionen über die Neuregelung der Courtage bei Verkäufen war das Bestellerprinzip auf dem Tisch. Seit Juni 2015 trägt bei der Vermietung von Wohnungen ausschließlich die Partei das Maklerhonorar, die den Makler beauftragt hat. Mit Verweis auf den beidseitigen Nutzen der Maklerleistung wurde die Umlegung von maximal 50 % vereinbart.

 

Der Immobilienverband Deutschland (IVD) fordert, zur Senkung der Nebenkosten beim Eigentumserwerb nun auch die Fortsetzung des Baukindergelds, die Einführung eines KfW-Bürgschaftsprogramms sowie die Senkung der Grunderwerbsteuer durch die Bundesländer anzugehen. Der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA) kritisiert, dass die Rechnung an den Käufer erst nach Eingehen der Zahlung des Verkäufers rausgeschickt werden darf. Der Makler gehe ohnehin schon in Vorleistung und habe seine Leistung mit Abschluss des Kaufvertrags erbracht.

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